Vertragsbedingungen Der Lizenzpartnerschaft

Die Gantner & Schmidt Lizenzpartnerschaft

Vertragsbedingungen

Präambel:
Der Lizenzgeber hat ein Lizenzpartner-System entwickelt und betreibt dieses unter der Bezeichnung „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“. Die an dieses System angeschlossenen selbstständigen/freiberuflichen Berater treten am Markt einheitlich unter dem Namen „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“ auf. Der Lizenzgeber betreibt das System im Bereich der Unternehmensberatung. Alle Lizenznehmer, die sich dem Verbund „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“ anschließen, handeln auf eigenes Risiko und Kosten. Ziele des Verbunds „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“ sind der gemeinsame Auftritt im Markt und die Nutzung von Synergien. Da der einzelne Berater nicht das Fachwissen für alle unternehmerischen Themengebiete haben kann, strebt die „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei GmbH“ danach, selbständige Unternehmensberater für unterschiedliche Spezialthemen zu finden, die diese unter einem gemeinsamen Namen bearbeiten können.

§1 Allgemeines
Die angebotene Lizenzpartnerschaft zwischen GSP und dem Lizenznehmer wird ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GSP abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Lizenznehmers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch verbindlich für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich schriftlich an. Auch wenn wir trotz Kenntnisnahme von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen, bleiben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin maßgebend. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Dienstleistungen (Beratung, Coaching, Schulungen, Webseminare, Beratungsvideos, Newsletter, Mailings). Unsere Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigen sie, Unternehmer in diesem Sinne zu sein. Sofern wir im Einzelfall individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden treffen, haben diese Vorrang vor unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Für individuelle Vereinbarungen wie Nebenabreden, besondere Zusicherungen oder nachträgliche Vertragsänderungen ist die Schriftform erforderlich oder es bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann. Der Lizenznehmer muss rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag schriftlich abgeben, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail). Dazu zählen beispielsweise Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen und Minderungen. Gesetzliche Formvorschriften sowie zusätzliche Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich eine klarstellende Bedeutung. Selbst ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsgegenstand:
Gegenstand dieser Vereinbarung und der angebotenen Lizenzpartnerschaft ist eine freiberufliche bzw. selbständige und unabhängige Zusammenarbeit zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer unter dem Namen „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei GmbH“. Ein Arbeitsverhältnis wird daraus nicht begründet. Der Lizenzgeber ist Eigentümer/Inhaber der Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei GmbH und des geführten Namens / Marke „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer nach schriftlicher oder digitaler Angebotsannahme und vollständiger Bezahlung der Eintrittsgebühr sowie den Lizenzgebühren das Recht, während des vereinbarten Leistungszeitraums unter dem Namen/Marke „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“ eine freiberufliche/selbständige Tätigkeit als „Unternehmensberater für wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen“ zu betreiben.

§3 Vertragsgebiet:
Der Lizenznehmer ist in der Wahl seines geografischen Tätigkeitsgebietes frei.

§4 Leistungen von GSP:
Die wesentlichen Merkmale dieses Systems sind Folgende: Gewerbliche Schutzrechte, nämlich eingetragene Marken- und Geschäftsbezeichnungen, Zeichen, Logos, ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet der Lizenzpartnerschaft, zentrales Marketing nach eigenem Ermessen von GSP, Richtlinien, Orientierungshilfen und Grundsätze zur umfassenden systemeinheitlichen Lizenzpartnerschaft, Partner-Login (Cloud-Zugang) für die Datenspeicherung und Marketing-Tools, Vertriebsunterstützung in der Leadgenerierung zur Mandaten-Akquisition über verschiedene Vertriebskanäle (gegen zusätzliche Gebühren), Aufbau einer Landing-Page (Content erfolgt über den Lizenznehmer), sowie etwaige weitere, im Angebot übermittelte Leistungsinhalte, die durch den Lizenznehmer schriftlich oder digital angenommen wurden.

§5 Grundlage der Zusammenarbeit:
Der Lizenznehmer wünscht im Wege der Lizenzpartnerschaft am Konzept/System des Lizenzgebers zu partizipieren. GSP und der Lizenznehmer sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten notwendig ist, und dass daher im Interesse der Lizenzpartnerschaft die Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die des angenommenen Angebotes strikt eingehalten werden. Der Lizenznehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Lizenzgeber-Namens und der Marke in jeder Weise aufrechterhalten und gefördert wird und dass er alles unterlässt, was sich auf den Ruf dieses Namens und der Marke nachteilig auswirken könnte.

§6 Rechte und Pflichten des Lizenznehmers:
Der Lizenznehmer darf sich auf der Internetpräsenz „www.kanzlei-gsp.de“ von GSP mit seiner Expertise und seinem Portraitbild sowie seinen Referenzen präsentieren. Über die Art, Ort der Platzierung sowie Umfang der Darstellung entscheidet GSP als Inhaber der Internetpräsenz. Der Lizenznehmer kann dazu GSP bei Zustandekommen der Lizenzpartnerschaft die erforderlichen Daten (Expertisen und Beratungsschwerpunkte, Name des Beraters, Portraitbild und Standort sowie eine Referenzliste mit entsprechenden Firmenlogos) übermitteln. Der Lizenznehmer stellt dieses Material GSP unentgeltlich zur Verfügung. Mit der Übermittlung der beschriebenen Daten überträgt der Lizenznehmer GSP für die Vertragslaufzeit die uneingeschränkten und unentgeltlichen Nutzungsrechte sowie das Recht auf Veränderung. Die Urheberrechte bleiben gewahrt. Eine entsprechende Datenschutzerklärung ist unter „https://GSP-Landingpages.holding-sg.de/datenschutzerklaerung/“detailliert beschrieben. Die Datenschutzerklärung ist nach Angebotsannahme der G&S Lizenzpartnerschaft fester Bestandteil während des vereinbarten Leistungszeitraums. Der Lizenznehmer hat das Recht, die von GSP etwaig zur Verfügung gestellten (Excel-) Tools und Marketingunterlagen während der Vertragslaufzeit unentgeltlich zu nutzen. Sollte GSP in der Vertragslaufzeit gemeinsam mit dem Lizenznehmer Tools/Produkte entwickeln oder erarbeiten oder der Lizenznehmer setzt auf Vorschlag oder einer Idee des Lizenzgebers dieses allein um, so sind diese Arbeitsergebnisse GSP kostenlos und zeitlich unbegrenzt während aber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur freien Verfügung zu überlassen. Dem Lizenznehmer stehen die gleichen Nutzungsrechte zu. Der Lizenznehmer darf keine weiteren Lizenzen von GSP für den genannte Namen bzw. der genannten Marke an Dritte erteilen. Während der Dauer der geschlossenen Lizenzpartnerschaft ist der Lizenznehmer berechtigt, für seine freiberufliche / selbständige Tätigkeit den Namen / die Marke des Lizenzgebers, sowie Symbole und sonstige Kennzeichen und Bezeichnungen, die zu dem Konzept / System von GSP gehören, zu nutzen und in allen Kommunikationsmedien zu verwenden. Die geschlossene Lizenzpartnerschaft begründet keine Übertragung des Namens von GSP sowie der Marke von GSP an den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf einen Gebietsschutz. Es obliegt dem Lizenznehmer für die Abführung von Steuern, insbesondere Einkommensteuer, und von etwaigen Sozialversicherungsbeträgen Sorge zu tragen. Der Lizenznehmer hat die, für die Errichtung und Eröffnung seiner selbständigen / freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen, auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Lizenznehmer trägt alle Kosten, die für seine selbständige/freiberufliche Tätigkeit anfallen sowie die, die im Zusammenhang mit der Lizenznehmerpartnerschaft stehen, selbst. Eine Verrechnung etwaiger Aufwände an GSP ist ausgeschlossen. Der Lizenznehmer hat die für die Ausstattung seines Büros / Home-Office erforderlichen Gegenstände, sofern der Lizenznehmer diese für seine Tätigkeit für notwendig erachtet, auf eigene Kosten zu erwerben und einzurichten. Der Lizenznehmer hat sich auf eigene Kosten auch um die Instandhaltung der notwendigen Einrichtung und Ausstattung zu kümmern. Eine Verpflichtung für den Lizenznehmer, ein Büro und/oder Ausstattung, etc. zu nutzen, besteht seitens von GSP nicht. Der Lizenznehmer ist dazu angehalten, in Eigenregie und auf eigene Kosten eine Mandantenakquisition für sich selbst zu betreiben. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm in der Lizenzpartnerschaft zustehenden Rechte zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zu machen. Der Lizenznehmer darf Referenzen und bekannte Bestandsmandanten, die er selbst nicht aufgebaut hat, nicht ohne Genehmigung oder ausdrückliche Aufforderung eigenständig kontaktieren. Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, Unterlizenzen von GSP zu erteilen. Alle Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Lizenzpartnerschaft und Angebotsannahme gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger des Lizenznehmers und GSP. Dem Lizenznehmer ist es ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers untersagt, mit Mandaten des Lizenzgebers Geschäfte zu machen, die außerhalb dieser Vereinbarung liegen.

§7 Rechte und Pflichten des Lizenzgebers (GSP): Der Lizenzgeber GSP hat das uneingeschränkte Recht, weitere Lizenz- und Markenpartnerschaften zu vergeben. Der Lizenzgeber akquiriert für seine Kanzlei eigenständig Mandate, die er bei Bedarf und entsprechender Eignung sowie Verfügbarkeit und entsprechender freiwilliger Annahme des Lizenznehmers, an den ausgewählten Lizenznehmer gem. den Richtlinien in § 10 vermitteln kann. GSP hat das Recht, im Laufe der Lizenzpartnerschaft seine AGBs anzupassen und dem Lizenznehmer schriftlich mitzuteilen. Sofern der Lizenznehmer seine Zustimmung zu den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von GSP verweigert, oder nach Bekanntmachung innerhalb von 6 Wochen nicht akzeptiert, hat GSP das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Lizenznehmer zu kündigen und vorzeitig zu beenden, da aufgrund der geänderten AGBs eine Zusammenarbeit, ohne Zustimmung des Lizenznehmers, nicht fortzuführen ist.

§8 Leistungserbringung:
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem übermittelten und angenommenen Angebot sowie den AGBs und/oder den sonst zwischen GSP und dem Lizenznehmer schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Unsere Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB, weshalb wir lediglich für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich sind. Wir schulden keinen bestimmten Erfolg. Informationen in unseren Katalogen, auf unserer Website oder in anderen Informationsmaterialien dienen lediglich zur Orientierung und stellen keine Garantien für einen bestimmten Leistungserfolg dar. Unsere Leistungen, Materialien und Methoden basieren (teilweise) auf Produkten von Dritten wie beispielsweise Google, Facebook oder Instagram. In Bezug auf diese Produkte oder Leistungen Dritter übernehmen wir keine Haftung für einen bestimmten Leistungserfolg. Im Vertrag ist ein genauer und verbindlicher Starttermin festgelegt. Für die Durchführung unserer Leistung ist ein sogenanntes „Onboarding“ erforderlich, bei dem der Lizenznehmer Zugriff auf unser Portal erhält und wir ihm die Nutzung unserer Leistungen sowie den Ablauf der Lizenzpartnerschaft erklären. Sollte der Lizenznehmer sich nicht innerhalb von einem Monat nach dem vereinbarten Starttermin melden und kein „Onboarding“ durchführen, befindet er sich im Annahmeverzug.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu zahlen. Der Vertrag beginnt dann mit einer Verzögerung von einem Monat und endet entsprechend einen Monat später. GSP hat das Recht, den Gesamtrechnungsbetrag sofort in voller Höhe einzufordern. In diesem Fall unterwirft sich der Lizenzpartner wegen der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Lizenzpartnerschaft gem. angenommenen Angebots/Vertrags gegenüber GSP der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten GSP oder eines unserer Dienstleister verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens 5 Tagen. Alternativ kann GSP wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Lizenzpartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder nimmt der Lizenzpartner die angebotene Leistung nicht entgegen, befreit dieses den Lizenzpartner nicht von der Zahlungsverpflichtung.

§9 Regelung der Zusammenarbeit zwischen GSP und dem Lizenznehmer:
Der Lizenznehmer beauftragt den Lizenzgeber, als Serviceleistung die administrative Abwicklung (Erstellung des Angebots nach Vorgabe des Lizenznehmers, Verrechnung an den Mandanten sowie das Inkasso) für den Lizenznehmer zu übernehmen. Diese Serviceleistung bietet der Lizenzgeber im Rahmen der Lizenzpartnerschaft kostenlos an. Der Lizenznehmer übermittelt dazu dem Lizenzgeber alle notwendigen Informationen, damit die Serviceleistung ordnungsgemäß erbracht werden kann. Der Lizenznehmer tritt in dem Unternehmensverbund (Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei GmbH) in der Außendarstellung gegenüber Dritten als freier Consultant / freier Senior Consultant der Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei GmbH auf. Der Lizenznehmer ist kein Mitarbeiter oder Partner i.S. des PartGG, Miteigentümer, Inhaber, oder Mitgesellschafter o. ä. im Sinne des BGB-, HGB- oder EU-Rechts oder etwaiger anderer relevanter Rechtsprechungen. Es handelt sich ausschließlich um eine unabhängige Kooperation zwischen freiberuflichen / selbständigen Beratern. Dem Lizenznehmer steht es frei, Mandate anzunehmen oder abzulehnen. Er ist der Wahl von Zeit und Ort frei und unabhängig. Eine zeitliche Erfassung seiner Tätigkeiten hat der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber nicht zu erbringen.

§10 Vergütung / Provisionsregelung:
Hat der Lizenznehmer ein potenzielles Mandat akquiriert oder wird dem Lizenznehmer ein potenzielles Mandat durch den Lizenzgeber angeboten, so ist dieses durch den Lizenznehmer eigenverantwortlich zu gestalten und mit dem potenziellen Mandanten zu verhandeln und abzuschließen. Der Lizenznehmer trägt alle Folgen aus dem Angebots- und Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Mandanten eigenverantwortlich. Der Lizenznehmer stellt GSP in der Haftung gegenüber Dritten in diesem Zusammenhang frei. Für die Bereitstellung des Lizenzpartnersystems erhält der Lizenzgeber vom Lizenznehmer eine Provision von 15% des Nettoumsatzes zzgl. MwSt. aus der Rechnungstellung an den jeweiligen Mandanten, wenn der Lizenznehmer ein Beratungsprojekt eines Mandanten im Rahmen der Lizenzpartnerschaft im vollen Umfang (zu 100%) übernimmt. Diese Provision ist auch dann zu bezahlen, sollte der Lizenznehmer über seine eigene Webpräsenz, Marke oder Unternehmung sowie über eine Vermittlung Dritter (Agenturen, etc.) ein Mandat während der Vertragslaufzeit akquirieren und durchführen. Ein Mandat i.S. des vorherigen Satzes ist die Tätigkeit als freiberuflicher Berater, die a) in Konkurrenz zu den Leistungen von GSP oder ihrer Lizenznehmer steht, oder b) bei der Akquise oder Durchführung von GSP Know-How, Ressourcen oder Marken profitiert. Vermittelt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein Projekt oder einen Mandanten, ohne selbst mit einer Beratungstätigkeit in dem Projekt involviert zu sein (0% Arbeitsanteil), so erhält der Lizenznehmer, bei erfolgreichem Projektabschluss und Geldeingang auf das Konto des Lizenzgebers, eine Provision von 15% des Nettogewinns (Netto-Umsatz abzgl. Projektkosten) aus dem vermittelten Projekt. Ausgenommen sind Steuer-, Rechts- und Drittpartnermandate, da diese über Partnerkanzleien oder Drittpartner betreut und abgerechnet werden. In diesen Fällen erhält der Lizenznehmer 15% vom Eigenanteil des Lizenzgebers. Eine Tätigkeitspflicht übernimmt der Lizenznehmer / Vermittler nicht. Der Lizenznehmer beauftragt den Lizenzgeber, als Serviceleistung die administrative Abwicklung und das Inkasso für den Lizenznehmer zu übernehmen. Die Geldeingänge des Mandanten werden nach erfolgreichem Projektabschluss durch den Lizenznehmer, und nach Geldeingang des Mandanten auf das Konto des Lizenzgebers, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung des Lizenznehmers an den Lizenzgeber überwiesen. Der Lizenznehmer erstellt dem Lizenzgeber dazu eine Rechnung abzgl. der vereinbarten Provision des Lizenzgebers. Mit der vereinbarten und ausgezahlten Provision/Vergütung sind alle Forderungen des Lizenznehmers gegenüber GSP abgegolten. Sollte ein potenzielles Mandat an den Lizenznehmer durch den Lizenzgeber vermittelt werden, dass über Dritte an den Lizenzgeber herangetragen wurde, oder sollten mehrere Subunternehmer in einem Projekt involviert sein, so ist von den Regelungen in §10 abzuweichen und stattdessen eine individuelle Provisionsvereinbarung zu gestalten.

§11 Werbung & Marketing:
Die Werbung und das Marketing für die Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei und somit auch für die Lizenzpartnerschaft, wird u.a. in den Regionen der ansässigen und teilnehmenden Lizenznehmer nach eigenem Ermessen von GSP durchgeführt, um den Bekanntheitsgrad der Lizenzpartnerschaft „Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei“ zu fördern und nach Möglichkeit Mandate vor Ort, der teilnehmenden Lizenznehmer, zu gewinnen. Die Werbung erfolgt über die sozialen Medien. Dem Lizenzpartner steht es frei, Werbung in eigenem Ermessen zu veröffentlichen. Es ist jedoch dabei zu berücksichtigen, dass das Ansehen des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Bezug auf den Lizenzgeber nimmt, nicht beschädigt wird. Die wettbewerbsrechtliche und gesetzliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, die durch den Lizenznehmer selbst durchgeführt werden, sind durch diesen selbst auf Zulässigkeit zu prüfen und zu verantworten. Der Lizenznehmer stellt GSP für alle daraus entstehenden Streitigkeiten und Forderungen durch Dritte frei. Die Verantwortung für wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von GSP durchgeführten Werbung, trägt GSP.

§12 Eintrittsgebühr in die Lizenzpartnerschaft:
GSP erhebt in der Lizenzpartnerschaft eine einmalige Eintrittsgebühr gem. übermitteltem Angebot von dem Lizenznehmer. Bei Kündigung der Lizenzpartnerschaft, gleich welcher Partei, erfolgt keine anteilige Rückerstattung. Die Eintrittsgebühr ist bei Angebotsannahme fällig.

§13 Lizenzgebühren:
GSP berechnet dem Lizenznehmer für die Lizenzgewährung eine monatliche Lizenzgebühr gem. übermitteltem Angebot. Die Abrechnung der Lizenzgebühren erfolgt als Jahresabrechnung. Die Jahresgebühr wird in vollständiger Höhe zu Beginn eines jeden Vertragsjahres, basierend auf dem im Angebot vereinbarten Vertragsbeginn, fällig. Bei einer Kündigung des Lizenznehmers erfolgt keine anteilige Rückzahlung der Jahresgebühr (Lizenzgebühren).

§ 14 Zahlungsbedingungen:
Alle unsere Preise verstehen sich als Nettopreis-Angaben ohne Einschluss der Umsatzsteuer. Als Verzugszinsen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, berechnen wir den gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs.2 BGB (derzeit: 9%-Punkte über dem Basiszinssatz). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit, insbesondere wenn wir Kenntnis von einer Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs erlangen, beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seitens des Kunden, unvollständige oder verspätete Zahlungen, eine Rückbuchung einer SEPA-Abbuchung oder eine Erklärung des Kunden, unsere Leistungen nicht bezahlen zu wollen, alle offenen Rechnungen ohne vorherige Mahnung sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch für gestundete Forderungen. Zudem sind wir berechtigt, die Erbringung unserer Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit dafür geleistet worden ist (§ 321 BGB). Eine Aufrechnung unserer Forderungen mit nicht anerkannten oder noch nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Rechnungsreklamationen sind unverzüglich (§ 121 BGB) mitzuteilen. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung werden Reklamationen nicht mehr akzeptiert. Wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, müssen sämtliche Raten fristgerecht gezahlt werden. Falls der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Rückstand gerät, sind wir berechtigt, die Ratenzahlungsvereinbarung zu kündigen und den dann noch offenen Betrag sofort fällig zu stellen.

§15 Gegenseitige Unterrichtung / Geheimhaltung:
GSP und der Lizenznehmer sind verpflichtet, alle gegenseitigen Kenntnisse über die jeweiligen Geschäftsbetriebe vertraulich zu behandeln. Insbesondere der Lizenznehmer ist verpflichtet, die ihm von GSP übermittelten Informationen, Kontaktdaten, Mandanten, sowie Dokumente, Verträge, Vorlagen und Ähnliches im Allgemeinen und zu dieser Lizenzpartnerschaft geheim zu halten. Die nachfolgende Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus: Wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Lizenznehmer und GSP: Die Beteiligten verpflichten sich hiermit gegenseitig und gegenüber allen anderen Lizenznehmern der Gantner & Schmidt – Wirtschaftskanzlei zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der folgenden Regeln: Die Beteiligten nehmen zur Kenntnis, dass die von ihren Mandanten zur Verfügung gestellten Daten für diese Unternehmen von besonderer Bedeutung sind und deshalb nach geltendem Recht geschützt sind. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Beteiligten wechselseitig, alle Informationen, Namen, Fakten sowie in Bezug genommene Personendaten, die Ihnen im Rahmen des Mandats anvertraut oder in anderer Weise bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis nicht für eigene Zwecke zu gebrauchen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche im Rahmen der Durchführung des Mandats erworbenen Kenntnisse der betroffenen Unternehmen. Sie umfasst insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung für die Berechtigten zu erheblichen Nachteilen führen kann. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, den jeweils Berechtigten von etwaigen Schadenersatzansprüchen, die aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung geltend gemacht werden, freizustellen. Die Vertragsparteien nehmen weiter zur Kenntnis, dass die unbefugte Preisgabe, Verarbeitung oder Verwertung von Geschäftsgeheimnissen nach dem geltenden deutschen Recht wie folgt mit Strafe bedroht ist: StGB § 201 Abs. 1 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), StGB § 203 Abs. 2 (Verletzung von Privatgeheimnissen), StGB § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse), StGB § 355 Abs. 1 (Verletzung des Steuergeheimnisses).

§16 Qualitätsstandards:
Pflicht des Lizenznehmers ist es, die ihm durch die Lizenzpartnerschaft eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. Sollte der Lizenznehmer einen Auftrag abgewickelt haben, bei dem es durch den Mandanten zu einer Mängelrüge kommt, ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, bei gerechtfertigter Beanstandung, schnellstmöglich auf seine Kosten entsprechend nachzubessern. Bei der Angebotsformulierung gegenüber einem potenziellen Mandanten hat der Lizenznehmer darauf zu achten, dass er den Mindesttagessatz von GSP in Höhe von 1.200,00 Euro zzgl. der gesetzl. MwSt. nicht unterschreitet. Ausnahmen können Projekte mit staatlichen Förderzuschüssen sein. Sollte der Lizenznehmer in der Angebotsphase den Mindesttagessatz gegenüber einem potenziellen Mandanten unterschreiten wollen, hat GSP das Recht, dem Lizenznehmer das Angebot gegenüber dem potenziellen Mandanten zu untersagen, da es dem seriösen Ruf von GSP und dessen Wert ihrer Arbeitsleistung schaden würde. Eine Entschädigungsleistung seitens GSP gegenüber dem Lizenznehmer ist bei Untersagen einer Angebotsabgabe ausgeschlossen. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, bei einer gerechtfertigten Beanstandung sein Möglichstes zu tun, um den Mandanten zufrieden zu stellen und negative Bewertungen sowie juristische Schritte durch den Mandanten in Bezug auf die Kanzlei zu vermeiden. Der Lizenznehmer hat sich an die Beratungsgrundsätze für Lizenznehmer, in Anlehnung an die Beratungsgrundsätze des Bundesverbands der KMU-Berater e.V., zu orientieren: Beratungsgrundsätze der GSP – Lizenzpartnerschaft in Anlehnung der Beratungsgrundsätze des Berufsverbands „Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V.“ (KMU-Beraterverband) Die Lizenznehmer orientieren sich an folgenden Beratungsgrundsätzen: Die Berater nehmen nur Beratungsaufträge an, für die sie qualifiziert sind. Die Berater bilden sich regelmäßig weiter. Die Berater arbeiten auf der Basis eines angemessenen Qualitätsstandards. Die Beratung ist unabhängig und objektiv. Die Berater beachten die Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen ihrer Kunden. Die Beratung entspricht den gesicherten Erkenntnissen der Branche und den Bedürfnissen des Kunden. Die Beratung erfolgt auf der Grundlage transparenter Auftragsinhalte und angemessener Kosten. Der Kunde erhält auf Wunsch mit der Endabrechnung vom jeweiligen Berater einen Beratungsbericht, der in einer für den Mandanten nachvollziehbaren und schlüssigen Form die Beratungsergebnisse enthält. Der Lizenznehmer wird sein Möglichstes tun, um die von GSP entwickelten Orientierungshilfen anzuwenden. GSP folgt diesen Leitsätzen: Mach nicht das, was der Mandant will, sondern das, was den Mandanten nach vorne bringt. Verstehe die Ziele des Mandanten und trage dazu bei, sie möglich zu machen. Der Mandant ist kein König! Ein guter Mandant ist ein Partner auf Augenhöhe. Trau dich auch Nein zu sagen und liefere dafür lieber konstant gute Resultate. Denk immer mit, liefere Vorschläge und denk immer ein Stück weiter. Nur so fühlen sich Mandanten königlich. Mach möglichst nur das, was nachhaltig arbeitet. Kurzfristige Aktionen verbrennen nur das Geld Deiner Mandanten. Führe den Mandanten, er wird dir dafür dankbar sein, denn ein Mandant kennt sich in deiner Materie nicht aus. Erzeuge keine unnötigen Aktivitäten, Kosten, unnötige Korrespondenz und Overhead.
Teile dein Wissen aktiv mit anderen, schaue immer über den Tellerrand hinaus. Probiere ständig Neues, lerne selbständig und kombiniere gewonnene Erkenntnisse. Wenn du Fehler machst, lerne daraus und erzähle es deinen Kollegen aktiv weiter. Wer Neues wagt, macht Fehler. Wer keine Fehler macht, ist stehen geblieben. Schonungslose Kritik von anderen konstruktiven Experten, Selbstreflexion und kontinuierliches Lernen sind die Voraussetzungen für Erfolg. Wer anfängt sich selbst zu belügen, hat schon verloren. Nimm dir Zeit! Eigenverantwortung ist besser als ein stupider Prozess. Qualität ist besser als Quantität. Denn es erzeugt Nachhaltigkeit auf jedem Level. Respektiere Nichts, außer gute Resultate. Ruhe dich niemals auf deinen Erfolgen aus. Erfolge sind höchstens Grundlage für weitere Erfolge. Um Mandanten langfristig glücklich zu machen, muss man immer wieder unbequem werden!

§ 17 Vertragsdauer:
Die Laufzeit der Lizenzpartnerschaft erfolgt gem. Angebot und Annahme dessen. Die Laufzeit verlängert sich kontinuierlich um weitere 12 Monate, sollte der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende von einer der Parteien gekündigt werden. Im Verlängerungszeitraum gilt ebenfalls eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Bei einer vereinbarten Ratenzahlung entspricht die Laufzeit der Lizenzpartnerschaft mindestens der Laufzeit der vereinbarten Ratenzahlung.

§18 Folgen einer Vertragsbeendigung der GSP-Lizenzpartnerschaft:
Nach Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer nicht mehr berechtigt, als freier Consultant / freier Senior Consultant unter dem Namen und der Marke von GSP in irgendeiner Form aufzutreten. Wird die Lizenzpartnerschaft beendet – gleich aus welchem Grunde – so darf der Lizenznehmer die in der Präambel und in diesen AGBs genannten Rechte sowie das Lizenzpartnersystem in keiner Weise mehr nutzen. Der Lizenznehmer hat sämtliche von GSP überlassenen Unterlagen, Handbücher, Werbematerial sowie Tools usw. sowie davon gefertigte Fotokopien oder digitale Kopien an den Lizenzgeber unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf GSP bezogene Werbe- und Ausstattungsgegenstände, Dokumente und sonstige Unterlagen und Medien nicht mehr verwenden. Der Lizenznehmer hat außerdem alle Zeichen, Logos, Beschriftungen und sonstige Kennzeichen zu entfernen, die auf GSP oder die Lizenzpartnerschaft hinweisen. Der Lizenznehmer hat weder ein Pfand- noch ein Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen von GSP und an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen oder ähnliches.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle gegenüber GSP bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung der Lizenzpartnerschaft zu begleichen. Dem Lizenznehmer ist es bis drei Jahre nach Vertragsbeendigung untersagt, Mandanten des Lizenzgebers zu beraten oder mit ihnen in sonstiger Art und Weise Geschäfte abzuwickeln.

§19 GSP-Lizenzvertrag – Vertragsstrafe:
Der Lizenznehmer wird an GSP für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehend oder nachfolgend in diesen AGB und dem angenommenen Angebot niedergelegten Verpflichtungen, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro netto zzgl. MwSt. zahlen. Die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe wird gegebenenfalls in das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen Gerichts gelegt.

§20 Haftungsfreistellung:
Sollte GSP im Rahmen einer Beratungsdienstleistung, die durch den Lizenznehmer durchgeführt wurde, von einem Dritten aufgrund der im Angebot vereinbarten und vom Lizenznehmer erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden, stellt der Lizenznehmer GSP ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen (im Innen- und Außenverhältnis), gleich aus welchem Rechtsgrund, vollumfänglich frei. Dies beinhaltet auch ggf. notwendige Gerichts- und Anwaltskosten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000,00 Euro (mit Zweifach-Maximierung). Die Kosten hierfür trägt der Lizenznehmer. Ein entsprechender Nachweis ist durch den Lizenznehmer bei Vertragsbeginn GSP vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch den Lizenznehmer, während der Vertragslaufzeit, jährlich unaufgefordert GSP zu erbringen.

§21 Gewährleistungsausschluss:
GSP übernimmt keinerlei Garantie für bestimmte Erfolge, Umsätze, Mandate oder Mandanten im Rahmen der Tätigkeit des Lizenznehmers und der Lizenzpartnerschaft. GSP übernimmt auch keine Gewähr für die Richtigkeit übermittelter oder zur Verfügung gestellter Informationen, Rechentabellen oder für die Funktionalität evtl. zur Verfügung gestellter (Excel-) Tools, etc.

§22 Abwerbeverbot:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis 2 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keinen Mitarbeiter, Partner, Lizenzpartner oder Mandanten unmittelbar oder mittelbar abzuwerben und/oder anzustellen, zu beraten oder in irgendeiner anderen Art und Weise zu beschäftigen, es sei denn, die betroffene Partei hat zuvor ihre schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben.

§23 Nachunternehmererklärung:
Verpflichtungs- und Eigenerklärung: Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei einer Beauftragung durch GSP und/oder durch Angebotsannahme eines GSP-Angebots, dass der Lizenznehmer im Anschluss übernimmt, für welchen der Lizenznehmer als verantwortlich benannt worden ist, als Nachunternehmer das Mandat/Projekt auszuführen. Aus dieser Verpflichtungserklärung ist der Auftraggeber im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) berechtigt, den Lizenznehmer unmittelbar auf die erbrachten Beratungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Lizenznehmer erklärt, dass seine Beratungsdienstleistungen frei von Ausführungs- und Lieferinteressen durchgeführt werden und der Lizenznehmer zu keinem Zeitpunkt, entsprechend § 123 Abs. 1 GWB, rechtskräftig verurteilt wurde, entsprechend § 123 Abs. 1 GWB gegenüber unserem Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist und kein Ausschlussgrund, entsprechend § 123 Abs. 4 GWB sowie § 124 Abs. 1 GWB gegen unser Unternehmen vorliegt. Die Einwilligung, als Nachunternehmer von GSP-Mandate durchzuführen, ist fester Bestandteil in der Zusammenarbeit mit GSP.

§ 24 Gerichtsstand:
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist allerdings berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.

§25 Nebenabreden/Schriftformerfordernis:
Diese AGB treten mit Annahme des übermittelten Angebots zur Lizenzpartnerschaft in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des angenommenen Angebots bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 26 Widerruf:
Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne § 14 BGB. Es besteht kein Widerrufsrecht des Lizenznehmers, auch wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird.

§27 Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des angenommenen Angebots ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, so werden diese Vereinbarungen im Übrigen Inhalt nicht berührt. GSP und der Lizenznehmer verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Rev. 1.0, Stand: 08.07.2021

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